Warum Übungsmedikamente?

Gängige Praxis in der Aus- und Fortbildung war bisher entweder als sparsame Version der Gebrauch abgelaufener Medikament aus dem Rettungsdienst, oder als teurere Version die Verwendung noch gebrauchsfähiger Arzneimittel. Aber nicht nur der Kostenfaktor, sondern auch diverse gesetzliche Vorschriften stehen dieser Handhabung entgegen.

Als eine Grundlage steht uns die TRGS 525, also die Technische Regel für Gefahrstoffe zur Verfügung; hier speziell für Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung zu sehen. Als Einrichtung der medizinischen Versorgung versteht man Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung, welche Menschen stationär oder ambulant medizinisch untersuchen, behandeln oder pflegen. Somit fallen alle Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen, sowie alle im Rettungs- und Krankentransport tätigen Einrichtungen darunter.

Die Regelungen gelten für den laufenden Betrieb ebenso wie für den Aus- und Fortbildungsbetrieb.

Aus dem Abschnitt 3.2. geht hervor, dass der Arbeitgeber/Bildungsträger für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, und darunter fallen auch Medikamente, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss.

Im Umgang mit Medikamenten besteht immer die Gefahr der Eigenkontamination mit dem Wirkstoff. Egal ob beim Öffnen einer Ampulle, Entlüften der Spritze oder Herstellen einer applikationsfähigen Lösung einer Trockensubstanz. Aus arbeitsschutzrechtlicher Betrachtung gilt es diese Gefahr zu vermeiden. Es gilt das Substitutionsgebot.

Sicherlich wird sich im echten Arbeitsleben der nichtbestimmungsgemäße Kontakt mit Wirkstoffen nicht vollkommen vermeiden lassen. Allerdings sollte der Arbeitgeber oder Bildungsträger gerade am Anfang einer Ausbildung einem Ungeübten das Handling von Medikamenten ohne gefährdende Wirkstoffe ermöglichen.

Betrachtet man nun das Arzneimittelgesetz (AMG) so stehen hier unter anderem auch strafrechtliche Probleme im Raum. Zum Beispiel die Problematik der Selbstbedienung unter § 52 (1), welche mit dem Bereitstellen von verordnungspflichtigen Medikamenten zu Übungszwecken beginnt. Oder auch § 5 (1) welcher das in den Verkehr bringen von bedenklichen Arzneimitteln verbietet. Als bedenklich darf generell jedes Medikament eingestuft werden welches abgelaufen ist, da eine Applikation nach Ablauf als obsolet zu betrachten ist.

All dies sind gute Gründe als Arbeitgeber, Ausbildungsbetrieb oder Lehrinstitut im Ausbildungs- und Trainingsbetrieb nicht mit abgelaufenen Medikamenten zu arbeiten sondern auf Übungsmedikamente, welche wirkstofffrei, frei handelbar und gesundheitlich unbedenklich sind, zurückzugreifen.